Allgemeine Geschäftsbedingungen von MMAC 7
Vermittlung von Werk–und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten.
1. Geltungsbereich
1.) Die MMAC 7 , mit Sitz in 2320 Schwechat, Hopfenstraße 3, Österreich, in der Folge MMAC 7 genannt, betreibt das Gewerbe der Vermittlung von Werk–und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten und Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit sowie der „Vermittlung von Werkverträgen“ und erbringt für ihre Kunden Vermittlungsleistungen.
2.) MMAC 7 betreibt seine Vermittlungstätigkeit durch die ihm zur Verfügung stehenden Eigenleistungen, Firmenkontakten, Bank–und Versicherungskontakten und Mittel, sowie durch Einholung diverser Kostenvoranschläge, etc. Der Auftrag des Kunden kann nur durch einen eindeutig geschriebenen Auftrag schriftlich oder elektronisch erfolgen.
3.) MMAC 7 Kunden sind natürliche oder juristische Personen, die mit MMAC 7 einen schriftlichen Vermittlungsvertrag oder Auftrag abgeschlossen haben.
4.) Der Leistungsumfang der angebotenen Dienstleistungen sowie die Höhe der entsprechenden Entgelte und Provisionen ergeben sich jeweils aus den abgeschlossenen Verträgen.
2. Zustandekommen des Auftrages
Der Vertrag zwischen Auftraggeber (Kunden) und MMAC 7 kommt zustande, sobald der Kunde MMAC 7 zu Vermittlungsleistungen beauftragt und die Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet wird. Zu diesem Zeitpunkt fallen noch keine Kosten für den Kunden an. Erst bei Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und dem Vermittlungspartner entsteht ein Provisionsanspruch für MMAC 7. Die Firma MMAC 7 behält sich vor, Vermittlungsverträge oder Aufträge ohne Angabe von Gründen auch abzulehnen.
3. Datenaufnahme
1.) Das Erstgespräch ist kostenlos und ermöglicht dem Kunden die Leistungen von MMAC 7 zu erfahren.
2.) Kunden wird der Zugriff auf die Originaldaten (Kostenvoranschläge, Auftragsvermittlungen, etc.) nicht ermöglicht.
3.) Verarbeitung und Speicherung von Daten: MMAC 7 verarbeitet und speichert personenbezogene und sonstige Informationen, die der Kunde MMAC 7 zur Verfügung stellt. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anlässlich unserer Geschäftsvereinbarung ist uns ein wichtiges Anliegen. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.) Für alle sich nachfolgend mit allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Bezirksgericht Schwechat zuständig. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat. MMAC 7 ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN–Kaufrechtes werden ausdrücklich ausgeschlossen.
2.) Sollte einer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
5. Geheimhaltungsverpflichtung
1.) Die Kunden verpflichten sich, alle Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung bleibt über die Beendigung des Vertrages, sowie über der Geschäftsverbindung hinaus, aufrecht.
2.) Der Unternehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen und personenschutzrechtlichen Bestimmungen und hat MMAC 7 Schad– und klaglos zu halten, sollten Ansprüche wegen Rechtsverstößen des Unternehmers zu MMAC 7 geltend gemacht werden.
6. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung
1.) MMAC 7 gewährleistet einen dem üblichen, aktuellen und technischen Standard und der österreichischen ÖNORM.
2.) MMAC7 haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ersatz des entgangenen Gewinns durch wird in MMAC7 jedem Fall ausgeschlossen.
3.) Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Provisionszahlungen
1. Kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit MMAC7 zu einem Vertragsschluss (egal in welcher Form auch immer), erwächst MMAC7 ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Kunde nach Vertragsabschluss zurücktritt oder diesen nicht mehr ausführen will oder jemand anderen als der MMAC7, den Auftrag vergibt.
2. Der Provisionsanspruch, Honorarnote und Km–Geld entsteht unabhängig von der Tatsache, ob der Kunde den Auftrag nach Vertragsschluss ausführt oder nicht bzw. ob der Kunde den Auftrag an ein anderes Unternehmen vergibt.
3. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages genügt zur Entstehung der Provisionsverpflichtung, auch wenn ein Vertragsabschluss erst später ohne Mitwirkung von MMAC 7 zustande kommt. Die Aufhebung eines einmal abgeschlossenen Vertrages berührt den Provisionsanspruch nicht.
4. Aufgrund der Vermittlungstätigkeit von MMAC 7 bzw. deren Unternehmenspartnern erwächst MMAC 7 ein Provisionsanspruch.
5. Die Provision bzw. das Entgelt von MMAC 7 wird fällig mit Abschluss des Vertrages (egal in welcher Form auch immer) zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Arbeitnehmer. Sie ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung mit dreizehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank gem. § 352 UGB zu verzinsen. Bei nicht fristgerechter Zahlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung von Mahnspesen in Höhe von pauschal € 40,00, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. MMAC 7 behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.
5.1 Die Provision variiert zwischen 15% und 30 %, einmalig oder monatlich. Je nach Auftrag, Vertragslaufzeit und Aufwand.
Die Provision erhalten wir erst nach Vertragsabschluss. Die Provision zahlt immer der Auftraggeber. Bei größeren Projekten kann auch eine Provision Vorauszahlung verlangt werden aber nur in ganz bestimmten Fällen. Bei nicht einhalten der einmaligen oder monatlichen Zahlungen können Mehrgebühren anfallen und im schlimmsten Fall bis hin zur Weiterleitung eines Inkasso Büros.
6. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig restgestellten Gegenansprüchen ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
8. Schriftform
Abänderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung von der MMAC 7, dies gilt auch für ein Abgehen für diese Erfordernisse. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen bzw. sind ungültig, sofern diese nicht schriftlich bestätigt sind.
9. Richtlinien
MMAC 7 übernimmt keine Haftung für in der Zwischenzeit geänderten Richtlinien der Behörden. Diese sind von Partnern der MMAC 7 in weiterer Folge selbst zu aktualisieren.